2.3 Strittig und zu prüfen ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Beschwerdegegnerin während des sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternats weiterhin ihren Unterstützungswohnsitz im Sinn des ZUG in A___ hatte oder nicht, was von der Auslegung von Art. 5 ZUG abhängt. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Rekursentscheid bei der Auslegung dieser Bestimmung namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 Bezug. In diesem Urteil konkretisierte das