Insgesamt ordne sich die Vorinstanz bei der Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einseitig der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 zur Übertragung des Heimbegriffs auf ambulante Massnahmen unter. Die weite Fassung des Heimbegriffs im Zusammenhang mit der Unterstützung Bedürftiger dürfe nicht dazu führen, dass daraus eine unverhältnismässige Dehnung und Verwässerung des Begriffs erfolge.