Im vorliegenden Fall werde mit der vertraglichen Miete einer Wohnung die Absicht des dauernden Verbleibs unmissverständlich nach aussen angezeigt. Der Heimbegriff von Art. 5 ZUG sei aufgrund der konkreten konzeptionellen Gestaltung des Betreuungsangebots nicht als erfüllt zu betrachten, weil durch die Miete einer eigenen Wohnung ein geringer Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person von der Institution bestehe. Insgesamt ordne sich die Vorinstanz bei der Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einseitig der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 zur Übertragung des Heimbegriffs auf ambulante Massnahmen unter.