d. Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Rekursentscheid entgegen, Fremdbestimmung sei im sozialhilferechtlichen Alltag ständig präsent. Im vorinstanzlichen Entscheid werde das Arbeitstraining im Rahmen des Betreuungsangebots als nicht geringer Eingriff in die Unabhängigkeit der Beschwerdegegnerin eingestuft. Es dürfe aber der Faktor Fremdbestimmung nur in Korrelation mit anderen Massnahmen betrachtet werden, die Miete einer eigenen Wohnung bilde dabei mehr als ein Indiz. Im vorliegenden Fall werde mit der vertraglichen Miete einer Wohnung die Absicht des dauernden Verbleibs unmissverständlich nach aussen angezeigt.