Seite 5 c. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid vollumfänglich an. Bereits in der Rekursschrift an die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete ausführlich dargelegt, dass sie eigentlich in ein Studio der Stiftung D___ ziehen wollte, dies aber nicht möglich gewesen sei, weil im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Massnahme keines frei gewesen war.