Aufgrund dessen sei das Wohn- und Werkstattexternat als Heim im Sinn von Art. 5 ZUG zu qualifizieren, was zur Folge habe, dass der Unterstützungswohnsitz weiterhin bei der Gemeinde A___ liege. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz an dieser Auffassung fest und verweist insbesondere auf die eingehende Begründung im Rekursentscheid.