b. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Rekursentscheid vom 19. Oktober 2016 mit eingehender Begründung zum Schluss, die Beschwerdegegnerin verfüge zwar während des Wohn- und Werkstattexternats D___ über ein gewisses Mass an Selbständigkeit, die Selbständigkeit werde aber durch die konkrete Betreuungsstruktur wiederum eingeschränkt. Die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung seien insgesamt nicht als gering einzustufen. Aufgrund dessen sei das Wohn- und Werkstattexternat als Heim im Sinn von Art. 5 ZUG zu qualifizieren, was zur Folge habe, dass der Unterstützungswohnsitz weiterhin bei der Gemeinde A__