2.2 a. Im vorliegenden Fall ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin in der Gemeinde A___ bis Ende September 2014 anerkannt hatte und namentlich auch für die bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Langzeittherapie der Beschwerdegegnerin in der Stiftung D___ in E___ aufkam. Dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 1. Oktober 2014 jedenfalls während der Dauer des sechsmonatigen Wohn- und Werkstattexternats offensichtlich bedürftig war (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZUG), wird von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt.