Seite 4 vorgegebenen Rahmen genauer präzisiert, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist. Das im innerkantonalen Verhältnis anwendbare SHG verweist für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und damit die Abgrenzung der Zuständigkeiten der verschiedenen Gemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden ebenfalls auf das Bundesrecht (Art. 3 Abs. 3 SHG).