2.1 a. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der Bundesgesetzgeber hat im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR 851.1]) in dem durch die Verfassung