Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen (namentlich Art. 55 und 56 Abs. 1 VRPG) ergibt, dass auch diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles