Seite 3 Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Am 29. Juni 2017 wurde die Sache in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 10. Juli 2017 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.