D. Am 6. Oktober 2014 erhob die Beschwerdegegnerin gegen diesen Nichteintretensentscheid Rekurs bei der Vorinstanz und beantragte die Gutheissung des Kostengutsprachegesuchs vom 18. August 2014. Die blosse Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Beschwerdegegnerin begründe keinen neuen Unterstützungswohnsitz, weshalb die Gemeinde A___ weiterhin zur Deckung der Kosten der ambulanten Nachsorge zuständig sei. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in dem beide Parteien ausführlich darlegten, weshalb sie einen Unterstützungswohnsitz in A