C. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 23. September 2014 behandelt. Die Sozialhilfekommission erwog, dass ein Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt oder anderen stationären Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz begründe, weshalb die bisherige Finanzierungszuständigkeit nie in Frage gestellt worden und die Langzeittherapiekosten der Beschwerdegegnerin bisher übernommen worden seien. Da nun aber die Beschwerdegegnerin eine eigene Wohnung gemietet habe, ende die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A___ für die Kostenübernahme per 30. September