{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-31_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170629-O4V-16-31-20170629.pdf", "Checksum": "b0b543fbd38f26e4172205d338f6e317"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 29. Juni 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. 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O4V 16 31   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin Sozialhilfekommission A___   \n   Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales , Kasernenstrasse 17, \n9100 Herisau  \n Beschwerdegegnerin   B___ \n vertreten durch: C___  \n Gege\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 29. Juni 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 16 31\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin Sozialhilfekommission A___\n\nVorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17,\n9100 Herisau\n\nBeschwerdegegnerin B___\n\nvertreten durch: C___\n\nGegenstand Kostengutsprache\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\nDer Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales in genannter Sache sei\nvollumfänglich aufzuheben und die Verfügung der Sozialhilfekommission A___ vom\n23. September 2014 sei zu bestätigen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n1. Es sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons\nAppenzell Ausserrhoden vom 19.10.2016 betreffend Rekurs von B___, vertreten durch\nC___, gegen den Beschluss der Sozialhilfekommission A___ vom 23.09.2014 i.S.\nKostengutsprache vollumfänglich zu bestätigen.\n\n2. Es sei die Beschwerde der Sozialkommission A___ vom 14.11.2016 gegen den\nEntscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell\nAusserrhoden vom 19.10.2016 i.S. Kostengutsprache vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die am XX.XX.1981 geborene B___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist seit längerer\nZeit in A___ angemeldet und hat ihre Schriften dort deponiert. Bis September 2014\nunterzog sich die suchtkranke Beschwerdegegnerin einer stationären Therapie in der\nInstitution D___ in E___, welche die Begleitung von Drogenabhängigen anbietet, die in\neinem ambulanten Opioidverschreibungsprogramm eingebunden sind. Die Gemeinde A___\nkam für die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe auf.\n\nB. Am 18. August 2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde A___ bzw. deren\nSozialhilfekommission ein Kostengutsprachegesuch für das im Anschluss an die stationäre\nTherapie ab 1. Oktober 2014 für sechs Monate geplante Wohn- und Werkstattexternat in\nder Institution D___. Die dort angebotene Nachbetreuung richtet sich an Klienten, die nach\n\nSeite 2\ndem stationären Aufenthalt einer weiterführenden ambulanten Betreuung und Begleitung in\nder Alltagsbewältigung bedürfen.\n\nC. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin in der Sitzung\nvom 23. September 2014 behandelt. Die Sozialhilfekommission erwog, dass ein Aufenthalt\nin einem Heim, einer Anstalt oder anderen stationären Einrichtung keinen\nUnterstützungswohnsitz begründe, weshalb die bisherige Finanzierungszuständigkeit nie in\nFrage gestellt worden und die Langzeittherapiekosten der Beschwerdegegnerin bisher\nübernommen worden seien. Da nun aber die Beschwerdegegnerin eine eigene Wohnung\ngemietet habe, ende die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A___ für die\nKostenübernahme per 30. September 2014. Die Nachbetreuung durch die Stiftung D___ ab\nOktober 2014 sei insofern nicht relevant, als die Beschwerdegegnerin die Wohnung\npersönlich gemietet habe und somit autonom in der Gestaltung ihrer Wohn- und\nLebenssituation sei. Die Beschwerdegegnerin habe ein Gesuch beim voraussichtlich\nzuständigen Sozialamt E___ einzureichen. Auf das Gesuch um Kostenübernahme für ein\nWohn- und Arbeitsexternat der Stiftung D___ sowie das Kostenübernahmegesuch für die\nMöblierung der gemieteten Wohnung ab 1. Oktober 2014 werde aufgrund der fehlenden\nörtlichen Zuständigkeit nicht eingetreten.\n\nD. Am 6. Oktober 2014 erhob die Beschwerdegegnerin gegen diesen Nichteintretensentscheid\nRekurs bei der Vorinstanz und beantragte die Gutheissung des Kostengutsprachegesuchs\nvom 18. August 2014. Die blosse Unterzeichnung des Mietvertrags durch die\nBeschwerdegegnerin begründe keinen neuen Unterstützungswohnsitz, weshalb die\nGemeinde A___ weiterhin zur Deckung der Kosten der ambulanten Nachsorge zuständig\nsei. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in dem beide Parteien ausführlich darlegten,\nweshalb sie einen Unterstützungswohnsitz in A___ bejahten bzw. verneinten, hiess die\nVorinstanz den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. Oktober 2016\nteilweise gut und bejahte die Unterstützungspflicht der Gemeinde A___ für den\nsechsmonatigen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Wohn- und Werkstattexternat\nD___. Der zusätzliche Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenübernahme für die\nMöblierung der Wohnung wurde abgewiesen.\n\n"}