4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 34 SHG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 VRPG). Seite 6 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird der angefochtene Entscheid vom 27. Oktober 2016 in deren Gutheissung aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.