Richtigerweise hätte die Beschwerde mangels vorgängiger Mahnung des Sozialamts C___ durch die Beschwerdeführerin abgewiesen werden müssen. In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, ist der erwähnte Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Behandlung zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 34 SHG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG).