Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt bekanntlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Rechtsmittelverfahren in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung erging (Bosshart/Bertschi, a.a.O., N. 52 zu § 19 VRG).