42 Abs. 2 und 3 VRPG). Ein Teil der Lehre geht allerdings davon aus, dass vor der Beschwerde eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten ist. Zwar erscheint eine solche Mahnung oder zumindest eine Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens als in der Regel zweckmässig und zumutbar, als Eintretensvoraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sollte sie aber nicht aufgefasst werden