3. 3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VRPG behandeln die Verwaltungsbehörden ein bei ihnen eingeleitetes Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für dessen Erledigung. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde zu richten und ist, falls eine ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt wird, an keine Frist gebunden (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG).