namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 132 V 66 Erw. 7). Seite 4 In Anbetracht des vorliegenden Verfahrens ist nicht davon auszugehen, dass sich bei der Bearbeitung der von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen aus Sozialhilfe seitens des Sozialamts C___ ungerechtfertigte Verzögerungen ergeben werden; abgesehen davon ist vorliegend ein rechtsgestaltendes Urteil zu fällen, weshalb auch mit Blick darauf auf den Beschwerdeantrag gemäss Ziff. 2 nicht einzutreten ist.