Abgesehen davon wäre das erforderliche Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2011 vom 15. Februar 2012). An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es