Anfechtungs- und damit Streitgegenstand bildet vorliegend nur der angefochtene Abschreibungsbeschluss des DGS vom 27. Oktober 2016, nicht aber eine in Ziff. 1 des Beschwerdeantrags vom 4. November 2016 ebenfalls erwähnte Abschreibungsverfügung des DGS vom 10. August 2016, die eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. April 2016 betraf, weshalb bezüglich letzterer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Auch auf den Beschwerdeantrag gemäss Ziff. 2 kann nicht eingetreten werden, da dieser aufsichtsrechtlichen Charakter hat, wofür nicht das Obergericht, sondern der Regierungsrat als Kollegium zuständig wäre.