B.2 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 entgegnete das DGS, die Beschwerdeführerin sei am 27. September 2016 von der Gemeinde D___ zur Einreichung des Sozialhilfeantrags aufgefordert worden, weil erst hinterher über die Erstattung der Semesterrechnung entschieden werden könne. Nachdem erst am 3. Oktober 2016 eine Kopie des Unterstützungsgesuchs vom 27. September 2016 eingelangt sei, liege keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor. Seite 3 Erwägungen