B. B.1 Gegen diesen Entscheid liess die durch ihren Vater vertretene A___ mit Schreiben vom 4. November 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Was sie nach der Mitteilung ihrer Rückkehr erlebt habe, sei als Schlamperei zu bezeichnen. So habe die Verwaltung notwendige Unterlagen erst am 8. August 2016 einverlangt. Die spätere Darstellung, der Unterstützungsantrag sei nicht komplett gewesen, wirke heuchlerisch, da der Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung und auch spätere Mailanträge immer wieder bestätigt worden seien.