{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-30_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170606-O4V-16-30-20170606.pdf", "Checksum": "172a393a3a277c7cf81dfc11123c9a4d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 6. Juli 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. 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O4V 16 30    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: B___   \n Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales,  \nKasernenstrasse 17, 9100 Herisau  \n  Gegenstand Abschreibungsverfügung DGS vom 27. Oktobe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 6. Juli 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O4V 16 30\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: B___\n\nVorinstanz Departement Gesundheit und Soziales,\nKasernenstrasse 17, 9100 Herisau\n\nGegenstand Abschreibungsverfügung DGS vom 27. Oktober 2016\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Es sei festzustellen, dass die Erstellung der angefochtenen Abschreibungsverfügung\nsowie die Erstellung der weiteren Abschreibungsverfügung vom 10. August 2016 nicht\nden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.\n2. Das Departement für Inneres und Soziales sei anzuhalten, in Zukunft\ngesetzeskonforme Entscheide und Abschreibungsverfügungen auszustellen.\n3. Die Sozialbehörden seien durch die Vorinstanz zu verpflichten, umgehend die\nbeiliegende Semester-Rechnung zu übernehmen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde von A___ sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nMit E-Mail vom 21. Juni 2016 (Bf. act. 2.3) teilte A___ dem Sozialamt C___ mit, dass sie ab\ndem folgenden Tag wieder in der Schweiz sei, weshalb ab dann wieder Anspruch auf\nSozialhilfe bestehe. Mit E-Mail vom 27. Juni 2016 (Bf. act. 2.4) bestätigte das Sozialamt\nden Eingang der Mitteilung.\n\nA.2\nMit Schreiben vom 20. August 2016 (Bg. act. 5.1) erhob A___\nRechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) mit\ndem Antrag, eine bis 30. September 2016 zu bezahlende Semesterrechnung vom 18. Juli\n2016 (Bg. act. 5.1.2 und 5.1.3) rechtzeitig zu begleichen. Am 8. August 2016 habe sie beim\nSozialamt in C___ vorgesprochen, wobei ihr ein achtseitiges Formular betreffend\nUnterstützungsgesuch übergeben und mitgeteilt worden sei, dass die Semesterrechnung\nnicht übernommen werden könne, sondern aus den erst noch zu ermittelnden Stipendien\nzu bezahlen sei.\n\nA.3\nMit Schreiben vom 27. September 2016 (Bg. act. 5.6.1) teilte das Sozialamt C___\nA___ mit, dass man das ihr abgegebene Formular Unterstützungsgesuch noch nicht\nzurückerhalten habe, weshalb derzeit keine Auszahlung möglich sei. Ausserdem\n\nSeite 2\nseien Sozialhilfeleistungen subsidiär und vorgängig Entscheide von vorleistungspflichtigen\nAmtsstellen, z.B. betreffend Stipendien, zu erwirken.\n\nA.4\nMit ebenfalls auf den 27. September 2016 datiertem Schreiben (Bg. act. 5.7) entgegnete\nA___, sie reiche noch einmal das bereits am 25. August 2016 ausgefüllt bei der Post\naufgegebene Gesuchsformular ein.\n\nA.5\nNach einem Antrag des Gemeinderats D___ vom 11. Oktober 2016 (Bg. act. 5.9) auf\nAbweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, da wegen fehlender Unterlagen die\nBedürftigkeit nicht abschliessend beurteilbar und damit eine Auszahlung derzeit nicht\nmöglich sei, erging seitens des DGS ein Entscheid vom 27. Oktober 2016 (Bg. act. 5.10),\nwonach die Beschwerde als erledigt abgeschrieben werde, da die Gemeinde D___ A___\nmit Schreiben vom 27. September 2016 zur Einreichung eines Sozialhilfe-antrags\naufgefordert habe, worauf beim DGS am 3. Oktober 2016 eine Kopie des\nUnterstützungsgesuchs vom 27. September 2016 eingegangen sei.\n\nB. B.1\nGegen diesen Entscheid liess die durch ihren Vater vertretene A___ mit Schreiben vom\n4. November 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben.\nWas sie nach der Mitteilung ihrer Rückkehr erlebt habe, sei als Schlamperei zu bezeichnen.\nSo habe die Verwaltung notwendige Unterlagen erst am 8. August 2016 einverlangt. Die\nspätere Darstellung, der Unterstützungsantrag sei nicht komplett gewesen, wirke\nheuchlerisch, da der Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung und auch spätere\nMailanträge immer wieder bestätigt worden seien.\n\nB.2\nMit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 entgegnete das DGS, die Beschwerdeführerin sei am 27. September 2016 von der Gemeinde D___ zur Einreichung des\nSozialhilfeantrags aufgefordert worden, weil erst hinterher über die Erstattung der Semesterrechnung entschieden werden könne. Nachdem erst am 3. Oktober 2016 eine Kopie des\nUnterstützungsgesuchs vom 27. September 2016 eingelangt sei, liege keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. 1.1\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass\ndiese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und\nFristerfordernisse erfüllt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n"}