7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A___ AG wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.