5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde durchwegs unbegründet und deshalb abzuweisen ist. 6. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren unterliegt, ist ihr in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) für dieses mit einem doppelten Schriftenwechsel und einem Augenschein erledigte Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist anzurechnen.