Denn im Falle einer Havarie hätte sie ohne Abschlussvorrichtung und Rückhaltemassnahmen dafür einzustehen, dass von ihrem Betrieb nicht vorbehandelte öloder benzinhaltige Abwässer in die Kanalisation oder via den Meteorwasserschacht auf der benachbarten, topographisch tiefer gelegenen Parzelle Nr. 003 in den E___bach gelangen würden. Als Inhaberin eines wassergefährdenden Betriebes haftet die Beschwerdeführerin einerseits für die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen (Art. 54 GSchG). Dazu kommt die Haftung nach Art.