Bei Kosten der Abschlussvorrichtung von rund Fr. 4'000.00 überwiegt das öffentliche Interesse am Verhindern der drohenden Explosions- und Verschmutzungsgefahren bei weitem. Dabei muss auf Seiten der Beschwerdeführerin auch folgendes in Betracht gezogen werden: Den Kosten für die Massnahmen nach Ziff. 2 und 3 steht seitens der Beschwerdeführerin auch wie folgt ein privater Nutzen gegenüber. Nebst dem wirtschaftlichen Ertrag, denn die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ihrer Tankstelle erzielt, sind diese Massnahmen auch durchaus geeignet, eine allfällige Haftung für Schäden von der Beschwerdeführerin abzuwenden.