Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass nur der Betankungsplatz eine Überdachung aufweist, nicht jedoch der Güterumschlagplatz, weshalb dieser über eine Abscheideanlage mit selbsttätigem Abschluss und eine Ölrückhaltebecken verfügen muss (vgl. S. 7 der Broschüre „Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe“ der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL). Im Übrigen existiert nirgends eine Ausnahmebestimmung, nach welcher Kleintankstellen von diesem Erfordernis auszuschliessen wären.