Dies gilt umso mehr, als dass die Inhaberin bereits beim Bau der Tankstelle verpflichtet wurde, den Umschlagplatz mit einem Rückhalteraum von 5 m3 auszubilden (vgl. dazu den Entscheid der Fachstelle für Gewässerschutz vom 5. Februar 1979). Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass nur der Betankungsplatz eine Überdachung aufweist, nicht jedoch der Güterumschlagplatz, weshalb dieser über eine Abscheideanlage mit selbsttätigem Abschluss und eine Ölrückhaltebecken verfügen muss (vgl. S. 7 der Broschüre „Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe“ der Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz/FL).