Seite 13 festgehalten, dass bei einem selbsttätigem Abschluss zusätzlich rund 300-400 l im Schacht zurückbehalten werden könnte, bevor das Öl/Benzin auf den Platz austritt (S. 11 des Augenscheinprotokolls). Da sie in Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung rechtskräftig zur Schaffung eines genügenden Rückhaltevolumens verpflichtet wurde, geht die Beschwerdeführerin fehl mit der Behauptung, dass die Folgen für das Gewässer mit einem selbständigem Abschluss grösser wären als ohne einen solchen Abschluss.