4.2 Unter Verweis auf obenstehende Ziff. 2.3 und 3.2 ist zu wiederholen, dass ein Abfluss des öl- oder benzinhaltigen Abwassers ohne Vorbehandlung in die ARA nicht zulässig ist. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass das Öl bei Vorhandensein eines selbsttätigen Abschlusses unmittelbar in ein Gewässer gelangen kann. Wie die Vorinstanz in der Duplik vom 9. Februar 2015 ausführt, wird im Havariefall als erstes der Luftraum in Ölabscheider und Hofsammler sowie die Verbindungsleitung dazwischen mit Öl gefüllt. H___, Betriebsingenieur bei der Beschwerdeführerin, hat am Ausgenschein vom 31. Mai 2017