4. 4.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme bestreiten. Gerade im unwahrscheinlichsten Fall eines grossen Treibstoffaustritts (Havarie) hätte der selbständige Abschluss zur Folge, dass das überlaufende Benzin über den Platz auf die Strasse und allenfalls in naheliegende Gewässer fliesse. Bei der betroffenen Tankstelle handle es sich um eine Kleintankstelle, bei der bereits viele Massnahmen ergriffen worden seien, die den Abgang von Treibstoffen ins Wasser verhinderten.