3 des erstinstanzlichen Entscheides zu Recht zur Abklärung der Frage verpflichtet, welche Menge Treibstoff im Havariefall auf dem Umschlagplatz zurückgehalten werden kann. Ausgehend von einem bei solchen Plätzen erforderlichen Rückhaltevolumen von 5-6 m3, welches das Amt für Umwelt aus dem Merkblatt zum Auto- und Transportgewerbe ableitet (vgl. Verweis in Ziff. 3 auf Erw. B.4), ist die Beschwerdeführerin rechtskräftig verpflichtet, einem ungenügenden Rückhaltevolumen durch die Installation eines Ölrückhaltebeckens bei der nächsten bewilligungspflichtigen Änderung an ihrer Anlage zu begegnen und bis dahin geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen.