Dass allenfalls sekundär mit Benzin versetztes Abwasser auch auf die Strasse gelangen könnte, ist bei grossem Anfall derzeit nicht auszuschliessen. Der angefochtene selbsttätige Abschluss kann damit offenkundig nur in Verbindung mit dem in Ziff. 3 erstinstanzlich angeordneten Rückhaltemassnahmen auf dem Betankungs- und Umschlagplatz seine Rückhaltewirkung erzielen. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheides zu Recht zur Abklärung der Frage verpflichtet, welche Menge Treibstoff im Havariefall auf dem Umschlagplatz zurückgehalten werden kann.