3.3 Am Augenschein hat sich jedoch gezeigt, dass der Schacht mit Ölabscheider alleine mit dem in Ziff. 2 vom Amt für Umwelt verlangten selbsttätigen Abschluss keinen sachgerechten Gewässerschutz zu gewährleisten vermag. So würde nach einem selbsttätigen Abschliessen des Ölabscheiders das überschüssige, im Havariefall mit Benzin versetzte Abwasser zwar vom Schacht auf den Umschlagplatz zurückgestaut.