Weil beim Ölabscheider der angefochtene selbsttätige Abschluss fehlt, würde im Havariefall das überschüssige, mit Benzin versetzte Abwasser vom Schacht direkt in die Schmutzwasserkanalisation abfliessen und so in die ARA Altenrhein gelangen. Wohl ist der Umschlagplatz nunmehr durchgehend geteert, aber der Ölabscheider hat unbestritten ein Rückhaltevolumen von maximal 250 l. Ist dieses Rückhaltevolumen in einem Havarie- oder sonstigen Schadenfall einmal ausgeschöpft, fliesst das öl- oder benzinhaltige Abwasser dann ohne Vorbehandlung und nach dem Gesagten somit verbotenerweise in die Kanalisation ab.