3.2 Ob die ARA Altenrhein grössere Mineralölmengen in ihrem Vorabscheider absorbieren könnte, darauf kann es im vorliegenden Fall nicht ankommen. Denn die Beschwerdeführerin ist durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GschG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zwingend zur Vorbehandlung ihrer öl- oder benzinhaltigen Abwasser verpflichtet und muss insbesondere am Ort der Einleitung ihrer Abwässer in die Kanalisation den einschlägigen Grenzwert für Kohlenwasserstoffe einhalten (Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 3 GSchV). Dies steht einer Inanspruchnahme der Vorabscheideranlage in der ARA Altenrhein von vornherein entgegen;