Auf dieses Kanalisationswasser sei das GSchG nicht anwendbar. Das angerufene Gericht sowie die Vorinstanzen gingen immer von einem Havariefall aus, ohne jedoch zu erläutern, was genau darunter zu verstehen sei und wie hoch das Risiko eines solchen Ereignisses überhaupt sei. Ihres Erachtens sei unter Berücksichtigung der technischen Sicherheitsvorkehrungen ein Havariefall gar nicht möglich. Zudem sei festzuhalten, dass es in C___ ein erhebliches Interesse an einer Tankstelle gebe. Dagegen fehle es an einem öffentlichen Interesse, mehr zu verlangen, als einen klaglos funktionierenden Ölabscheider und eine genügende Wartung.