Seite 10 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren bestreiten, dass im konkreten Fall ein öffentliches Interesse am selbständigen Abschluss des Ölabscheiders bestehe. Da im Falle einer grösseren Havarie die Folgen für das Gewässer mit einem selbständigem Abschluss grösser wären als ohne, entspreche es gerade nicht dem öffentlichen Interesse bei der Tankstelle in C___ eine selbständigen Abschluss zu verlangen. In der Kanalisation könnte das Abwassergemisch durch eine Abwasserreinigungsanlage gereinigt werden.