Sollten (was von den Vorinstanzen bestritten wird) anderswo tatsächlich noch Ölabscheider ohne selbsttätigen Abschluss bewilligt werden, so liefe eine analoge Praxis hierorts auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dem Rechtsgleichheitsgebot auch im vorliegenden Fall vorgeht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 599), denn es ist weder dargetan oder noch ersichtlich, dass die hiesigen Behörden auf ihrem Hoheitsgebiet das Einleitungsverbot nicht bundesrechtskonform befolgen.