2.6 Soweit die Beschwerdeführerin behaupten lässt, in anderen Kantonen werde kein selbsttätiger Abschluss vorgeschrieben, und wenn dem so wäre, so müsste ein solcher in allen Kantonen vorgeschrieben sein, so ist dazu folgendes festzuhalten: Das Verbot, nicht vorbehandelte Abwässer mit einem Kohlenwasserstoff-Gehalt über 20 mg/l in die Kanalisation einzuleiten (Anhang 3.2/Ziff. 2/15 und 2/16 GSchV), gilt in der ganzen Schweiz. Sollten (was von den Vorinstanzen bestritten wird) anderswo tatsächlich noch Ölabscheider ohne selbsttätigen Abschluss bewilligt werden, so liefe eine analoge Praxis hierorts auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hinaus.