a GSchG zwecks Einhaltung der erwähnten Grenzwerte zur Vorbehandlung ihres Abwassers in einem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss verpflichtet ist, da nur mit letzterem bei einem Versagen dieser anderen Sicherheitsvorkehren die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden kann. Geradezu unsinnig erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, dank der bei den Zapfsäulen (vorschriftsgemäss) installierten Gaspendelung würde Benzin oder Diesel bei einer Fehlfunktion in den Tankwagen zurückfliessen.