Seite 9 Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdeführerin durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG zwecks Einhaltung der erwähnten Grenzwerte zur Vorbehandlung ihres Abwassers in einem Ölabscheider mit selbsttätigem Abschluss verpflichtet ist, da nur mit letzterem bei einem Versagen dieser anderen Sicherheitsvorkehren die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden kann.