wassergefährdenen Flüssigkeiten auch geltenden allgemeinen Anforderungen in Art. 22, nicht aber ausdrücklich auch auf Art. 12 und 16 GSchG als formelle Grundlage hinweist. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung wohl im dritten Abschnitt (Art. 17 ff. GSchG) geregelt sind, dass aber Art. 17 lit. a und c GSchG ausdrücklich auch auf den hauptsächlich massgebenden Art. 12 GSchG verweisen. Der seinerzeit schon zur notwendigen Vorbehandlung der ölverschmutzten Abwasser nur in Verbindung mit einem Ölabscheider bewilligte Umschlagplatz beruht offenkundig auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.