Der angefochtene Entscheid und insbesondere der geforderte selbsttätige Abschluss stützt sich somit im Ergebnis sehr wohl auf eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinne (Art. 12 Abs. 1 und 16 GSchG) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die GSchV und deren Anhang 3.2, welche als Grundlage im materiellen Sinne bzw. als durch eine Delegationsnorm (Art. 16 GSchG) gedeckte Ausführungsbestimmung zu betrachten sind (vgl. BGE 119 Ib 492=Pra 83 (1994), Nr. 269, sog. Fettabscheiderfall, der auch auf diese revidierten Bestimmungen des GSchG abstellt). Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Vorinstanz vorab auf die für die Beschwerde führende Inhaberin einer Anlage mit