Seite 7 von nicht den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation genügendem Abwasser dienen. Dass das vom Umschlagplatz in den Schacht und im Havariefall überschüssig in die Kanalisation abfliessende Benzin- oder Diesel-Abwassergemisch nicht in die Kanalisation eingeleitet werden darf, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass es den dafür in Art. 12 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 16 lit. a GSchG vom Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 GschV und dessen Anhang 3.2 festgelegten Anforderungen nicht genügt: