2.3 Sowohl für den früher bewilligten Ölabscheider als auch für das Nachrüsten mit einem selbsttätigen Abschlussventil besteht mit Art. 12 Abs. 1 GSchG eine formell-gesetzliche Gesetzesgrundlage, handelt es sich doch je um Vorrichtungen, welche der Vorbehandlung